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AK-Zugehörigkeit der Priester anerkannter Kirchen und Religionsgemeinschaften?

Aus der Praxis - für die PraxisKarl DirschmiedDRdA 2002, 261 Heft 3 v. 1.6.2002

Unter Beachtung der Aufgaben und Funktionen der Arbeiterkammern (AK) ist hinsichtlich der Frage, ob Seelsorger anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften vom persönlichen Geltungsbereich des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) erfasst sind, rechtshistorisch anzumerken, dass diese Frage bereits in Jahre 1952 den Gegenstand einer Umfrage des ÖAKT bei allen AK bildete; ausgelöst durch einen Priester der methodistischen Kirche. Als Ergebnis, welches auch dem damaligen BM für soziale Verwaltung übermittelt wurde, kam man einhellig zu dem Schluss, dass Priester und Ordensleute deshalb nicht als Dienstnehmer (DN) iSd AKG gelten können, weil ihre Tätigkeit in der Kirche nicht auf Grund eines Dienstvertrages, sondern auf Grund eines besonderen Verpflichtungsverhältnisses gegenüber der Reli-

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