Allgemeines
Arbeitnehmer (AN), die unberechtigt vorzeitig entlassen werden oder berechtigt vorzeitig austreten, haben Anspruch auf Entgeltleistung für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder durch ordnungsgemäße Kündigung des Arbeitgebers (AG) bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen hätte verstreichen müssen (vgl §§ 1162b ABGB, 29 AngG, 84 GewO 1859 sowie einige arbeitsrechtliche Sondergesetze). Dieser Anspruch wird als Kündigungsentschädigung bezeichnet. Der AN soll so gestellt werden, wie dies bei einem regelmäßigen Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.1)