Im öffentlichen Dienst und dessen Nahebereich kommt es immer wieder zu Zusagen und Gepflogenheiten zugunsten der Dienstnehmer (DN), insb der privatrechtlich Beschäftigten, bei denen inhaltlich vom Gesetz abgewichen wird oder nur ein nicht (allein) zuständiges Organ gehandelt hat. Noch vor wenigen Jahren hat der OGH dazu das Vertrauen der Arbeitnehmer (AN) auf die Verbindlichkeit solcher Zusagen und Übungen weitgehend geschützt. In letzter Zeit wird er immer restriktiver. Im Folgenden wird diese Entwicklung dargelegt und kritisch beleuchtet. Dies ist auch für Arbeitsverhältnisse der Privatwirtschaft von Interesse, weil daran mögliche Grenzen des Vertrauensschutzes deutlich werden.