I. Sachverhalt
Die beklagte Partei (Bekl) gewährte bescheidmäßig ein Pflegegeld der Stufe 4. Dem dagegen erhobenen Klagebegehren wurde mit der Begründung stattgegeben, dass der für die Vornahme der Betreuungs- und Hilfsverrichtungen durch Dritte notwendige Zeitaufwand - welcher nach einer funktionellen Beurteilung mit 173 Stunden monatlich errechnet wurde - für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 5 ausreiche. Laut Erstgericht besteht bei der 1929 geborenen klagenden Partei (Kl) ua eine Cerebralparese nach Stammganglienblutung links mit Halbseitenlähmung rechts, ein reaktiv depressives Zustandsbild, eine partielle Harninkontinenz, ein Diabetes Mellitus II und ein Bluthochdruck; die Kl ist zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, den sie, wenn er motorbetrieben ist, auch selbst zur eigenständigen Lebensführung bewegen und steuern kann, die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson ist erforderlich.