Thunhart1) hat bei seiner Analyse den "gewieften Antragsteller" vor Augen, der voll des unerschöpflichen Einfallsreichtums die inhaltliche Ausgestaltung seiner Erwerbsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Zahlungsverpflichtung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (IAF) vornimmt. Zuzustimmen ist Thunhart in seiner Intention, Lösungsvorschläge zu erarbeiten, die die Bezugnahme auf § 879 ABGB ersetzen können, obwohl dies bei der Absicht "Missbräuche" zu verhindern nie vollständig gelingen kann, da "Missbrauch" grundsätzlich einer Auslegung bedarf. Bedauerlich ist, dass sämtliche Lösungsvorschläge an der "unredlichen Absicht" des Dienstnehmers (DN) ansetzen. Der Dienstgeber (DG) wird zum bloßen Mittäter bei der Schädigung des IAF. Die Tatsache, dass der DG, der eine volle Arbeitsleistung zum Preis der Quote erhält, der eigentliche Nutznießer einer Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld ist, scheint unbedeutend.