Der Gesetzgeber normierte für vor dem 1. 1. 2023 angeschaffte und hergestellte Wirtschaftsgüter eine Durchbrechung der Maßgeblichkeit, wodurch bisher auch Gewinnermittler gem § 5 Abs 1 EStG die Regelung des § 7 Abs 1a EStG bzgl der degressiven AfA unabhängig der unternehmensrechtlichen Abschreibung zur Anwendung bringen konnten. Da seit 1. 1. 2023 die Maßgeblichkeit nun wieder einsetzt, wird im Rahmen dieses Beitrags ua darauf eingegangen, welche konzeptionellen Gemeinsamkeiten bzw Unterschiede zwischen der steuerlichen degressiven AfA und einer möglichen degressiven Abschreibung im UGB bestehen und welche Auswirkungen sich diesbezüglich ab 1. 1. 2023 für Gewinnermittler gem § 5 Abs 1 EStG ergeben können.

