Gemäß § 19 Abs 1 Z 2 dritter Teilstrich EStG gilt ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln in dem Zeitraum als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Bei Einnahmen-/Ausgaben-Rechnern ist daher wie bei Bilanzierern der Zuschuss in jenem Zeitraum als Einnahme zu erfassen, für welchen er beantragt wird.
Abstract aus DJA bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

