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Der Verlustrücktrag nach dem KonStG 2020

der schwerpunktAufsatzKlaus WiedermannDJA 2020/35DJA 2020, 116 - 120 Heft 4 v. 2.12.2020

Die steuerlichen Voraussetzungen für den Verlustrücktrag in das Jahr 2019 und unter bestimmten Voraussetzungen auch in das Jahr 2018, wurden auf Basis des KonStG 2020 durch eine eigene COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung näher geregelt und ermöglichen neben der Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch einen vorzeitigen Verlustrücktrag vor der Veranlagung 2020, und zwar durch Bildung einer sog COVID-19-Rücklage mit Wirkung für 2019.

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