Wien. Wenn ein Geschiedener seiner ehemaligen Ehefrau Unterhalt zahlen muss, ruht deren Anspruch, wenn sie eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen eingeht (und vice versa). Doch wann liegt eine solche vor? Genügt nahes Zusammenleben zweier Personen, die als „Paar“ und „zusammengehörend“ wahrgenommen werden?

