[MGO]
Wien. Während viele Unternehmen neue Mitarbeiter suchen, haben andere immer noch schwer mit der Krise zu kämpfen. Müssen sie eine größere Zahl von Arbeitnehmern zur Kündigung anmelden („Massenkündigung“), sind die Vorgaben des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG) einzuhalten. Eine aktuelle OGH-Entscheidung (9 ObA 47/21h) schafft hier nun eine Klarstellung zu einer umstrittenen Frage: Inwieweit fallen auch einvernehmliche Auflösungen unter die 30-tägige Sperrfrist des AMFG?

