Ausschließlich als Aromaprodukt zur Verbesserung des Raumklimas habe er getrocknete Hanfblüten angeboten. So verteidigte sich ein Automatenbetreiber aus Graz, nachdem er für Verstöße gegen das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) eine Strafe ausgefasst hatte.

