[Marin Goleminov]
Wien. Eine Mitarbeiterin machte kürzlich strafrechtliche Ansprüche gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber geltend. Ihr früherer Chef hätte das Briefgeheimnis verletzt und müsse verurteilt werden, fand sie. Er habe nämlich nach ihrem Ausscheiden E-Mails, die sich in ihrem geschäftlichen E-Mail-Account befunden hätten, gesichtet und womöglich gelesen. Deshalb solle er quasi als Wiedergutmachung auch gleich einmal eine größere Geldsumme an sie überweisen. Mit ihrem Ansinnen hatte die Frau keinen Erfolg, und zwar aus einem einfachen Grund: Nach der Rechtsprechung ist ein Mail kein Brief im Sinne des § 118 Strafgesetzbuchs. Wer ein Mail am Computer liest, verletzt das Briefgeheimnis nicht, jedenfalls nicht im strafrechtlichen Sinn.

