Ideeller Schaden. Erben erhalten keine Entschädigung, wenn ein Zeitungsfoto einen Angehörigen in den Persönlichkeitsrechten verletzte.
Wien. Wer durch ein veröffentlichtes Foto in berechtigten persönlichen Interessen verletzt wird, kann Schadenersatz begehren – als Ausgleich für die erlittene Kränkung. Aber was gilt, wenn der am Bild Abgebildete bereits tot ist, aber seine Erben einen Schadenersatz fordern? Diese Frage musste der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden.

