Wo beginnt und wo endet die Aufklärungspflicht eines Arztes? Mit dieser brisanten Frage hatte sich jüngst der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen (1Ob138/16z).
Eine Frau ließ sich von ihrem Gynäkologen 2011 eine Spirale als Dauerempfängnisverhütung einsetzen. Der Eingriff verlief völlig reibungslos und lege artis. Doch zu Problemen kam es trotzdem. Die Spirale wanderte nämlich in den Bauchraum der Frau und verwuchs dort mit dem Dünndarm. Schlussendlich musste das Pessar operativ entfernt werden.

