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Wer anderen Grube gräbt, haftet selbst

RechtspanoramaBenedikt KommendaDie Presse - Recht 2017/493Die Presse - Recht 2017, 14 Heft 46 v. 13.11.2017

Für tiefere Grabungen muss man mehr haben als nur die Gewerbeberechtigung als "Deichgräber". [Feature: C. Fabry]

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