Urteil. Pech für eine Immobilienmaklerin: Sie vermittelte ein preislich passendes Anbot, ihre Kundin entschied sich anders. Provisionsanspruch besteht nicht, entschied der OGH.
Wien. Kann einem Immobilienmakler auch dann eine Provision zustehen, wenn es mit dem Haus- oder Wohnungsverkauf nicht klappt? Ja, aber bei Verbrauchergeschäften nur dann, wenn darüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde, die klar und eindeutig ist, entschied der OGH (8 Ob 66/15m).

