Nacherbin machtlos. Baubewilligung nicht angreifbar.
Wien. Wer als Vorerbe eine Liegenschaft vermacht bekommt, darf diese weder veräußern noch mit einer Hypothek belasten. Die Substanz des Vermögenswerts soll für den Nacherben erhalten bleiben. Der Vorerbe kann und darf sich aber mit einem Mausoleum darauf verewigen, das dem Nächsten in der Erbfolge die Freude an dem Erbgut gründlich verderben kann.

