Wien. Ein Mitarbeiter im Lager eines großen Lebensmitteleinzelhändlers, der Produkte mit sechs bis 15 kg Gewicht händisch auf Paletten stapeln muss und dabei täglich etwa 13 Tonnen an Waren manuell bewegt, hat keinen Anspruch auf eine steuerfreie Erschwerniszulage, entschied der Verwaltungsgerichtshof (2011/15/0040). Begründet wurde das damit, dass bei dieser Tätigkeit im Vergleich zur Tätigkeit anderer Lagerarbeiter keine besondere Erschwernis vorliege.

