[WIEN/KOM] "Es steht fest, dass es beim Fußballspiel regelmäßig vorkommt, dass sich ein Spieler, der gehalten wird, versucht loszureißen." Auf so einfache Erkenntnisse können selbst Höchstgerichte ihre Entscheidungen zurückführen. In diesem Fall war es der Oberste Gerichtshof, der einen verletzten Fußballer abblitzen ließ. Dieser hatte einen Gegner im Sturm auf das Tor aufhalten wollen und von hinten am Trikot gezogen; als der sich losreißen wollte, schlug er ohne sich umzusehen mit der Hand nach hinten aus. Dabei verletzte der Stürmer den späteren Kläger an den Schneidezähnen. Während der Schiedsrichter auf dem Rasen gegen beide Kontrahenten auf Foul entschied, fiel das gerichtliche Urteil ganz zulasten des Klägers aus: Er erhält keinen Schadenersatz. Körperverletzungen im Sport sind nämlich nicht rechtswidrig, solange sie das in der Natur der jeweiligen Sportart gelegene Risiko nicht vergrößern. In diesem Fall war das Zurückschlagen des Beklagten ein "sozialadäquates Verhalten", eine Revision war unzulässig (8 Ob 111/12z).

