LINZ. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) können Werbungskosten bei der Veranlagung von Kapitalerträgen nicht abgezogen werden.
LINZ. Nach einer aktuellen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) können Werbungskosten bei der Veranlagung von Kapitalerträgen nicht abgezogen werden.
