WIEN. Beistellung einer Schreibkraft im Ausmaß einer Vollbeschäftigung, ein Laptop mit Drucker und ein Mobiltelefon: Diese Forderungen stellte ein Betriebsratsobmann. In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 89/07i) bejahten die Höchstrichter den Anspruch des Belegschaftsvertreters.

