RechtspanoramaDr. Leonhard MathäDie Presse - Recht 2006/141Die Presse - Recht 2006, 6 Heft 34 v. 21.8.2006
Gefährlich? Mag sein. Aber Gefahren, die Badegäste sehenden Auges auf sich nehmen, machen den Badbetreiber nicht haftbar. Dieser muss vor allem bei weniger offenkundigen Risikoquellen die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen treffen. [DPA]