WIEN (red.). Der Staat muß für Väter, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, auch dann einspringen, wenn sich Mutter und Kind in einem anderen EU-Land aufhalten. Der Oberste Gerichtshof hat unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (C-255/99 – Anna Humer) entschieden, daß eine Mutter entgegen § 2 Unterhaltsvorschußgesetz auch ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich Anspruch auf den Vorschuß hat (1 Ob 289/01h, "Presse"-Fax auf Abruf: 0900/55 55 11-33). Die Österreicherin war mit ihrem Kind nach Athen übersiedelt. Der EU-Anspruch gilt allerdings nur gegen "tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer": Der Vater, bei dem der Unterhalt uneinbringlich ist, muß also in Österreich berufstätig sein oder Arbeitslosengeld beziehen.

