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Unterhaltsvoschuß nach Athen

RechtspanoramaDie Presse - Recht 2002/61Die Presse - Recht 2002, 18 Heft 24 v. 10.6.2002

WIEN (red.). Der Staat muß für Väter, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen, auch dann einspringen, wenn sich Mutter und Kind in einem anderen EU-Land aufhalten. Der Oberste Gerichtshof hat unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (C-255/99 – Anna Humer) entschieden, daß eine Mutter entgegen § 2 Unterhaltsvorschußgesetz auch ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich Anspruch auf den Vorschuß hat (1 Ob 289/01h, "Presse"-Fax auf Abruf: 0900/55 55 11-33). Die Österreicherin war mit ihrem Kind nach Athen übersiedelt. Der EU-Anspruch gilt allerdings nur gegen "tätige oder arbeitslose Arbeitnehmer": Der Vater, bei dem der Unterhalt uneinbringlich ist, muß also in Österreich berufstätig sein oder Arbeitslosengeld beziehen.

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