WIEN (red.). Bis 30. Juni können Sparguthaben auch auf diese Weise steuerfrei verschenkt werden: Der Geschenkgeber übergibt ein Sparbuch, damit der Beschenkte einen vereinbarten Betrag abhebt, und läßt es sich dann zurückgeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, daß auch bei dieser Konstruktion eine Geldeinlage bei einem inländischen Kreditinstitut schenkungsweise übertragen werde und die Steuerbefreiung daher anzuwenden sei (2001/16/0554). Die Steuerbehörde hatte den Vorgang hingegen wie eine – nicht steuerbefreite – Barabhebung durch den Geschenkgeber behandelt.

