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ENTSCHEIDUNGEN: Auskunft zu Social-Media-Nutzer kann im Inland gefordert werden | Auch ohne Belegschaft genießen Betriebsräte Kündigungsschutz

Wirtschaft & RechtDer Standard 2026/2725971Der Standard 2026, 18 Heft 8 v. 17.2.2026

ENTSCHEIDUNGEN

Auskunft zu Social-Media-Nutzer kann im Inland gefordert werden

Wien – Große Social-Media-Plattformen wie Facebook und Instagram, die beide zum Meta-Konzern gehören, haben ihren europäischen Sitz in Irland. Wer sich von ihnen geschädigt fühlt, kann auch vor einem österreichischen Gericht eine Klage einbringen. Unklar war allerdings bisher, ob dies auch für Fälle gilt, in denen die schädigende Handlung von einem Dritten gesetzt worden ist. Eine Nutzerin, die auf einer Plattform derb und beleidigend mit sexuellen Inhalten beschimpft worden war, beantragte an ihrem Wohnsitzgericht Auskunft über Name und Adresse des Nutzers. Die Plattform forderte die Zurückweisung des Antrags mangels fehlender internationaler Zuständigkeit des Gerichts; er müsse in Irland nach irischem Recht gestellt werden. Das Erstgericht wies die Einrede ab, das Rekursgericht gab ihr jedoch statt. Der Oberste Gerichtshof bejahte hingegen die Zuständigkeit des Wohnsitzgerichts, weil es sich um eine schwerwiegende Verletzung der Würde eines einzelnen Menschen handle. (OGH, 6 Ob 186/25h, 18.12.2025)

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