ENTSCHEIDUNGEN
Studentenheim ist keine „soziale Betreuung“
Eine Reinigungskraft, die in einem gemeinnützigen Studentenheim arbeitet, verlangte von ihrem Arbeitgeber mehr Gehalt. Der Grund: Ihr Arbeitsverhältnis unterliege dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft. Erfolg hatte sie jedoch keinen. Das Studentenheim gilt nicht als „sozialer Dienst betreuender Art“. (OGH 8 ObA 28/25p, 12. 8. 2025)

