Der EuGH knüpft mit seinem Urteil vom 19. 3. 2026 in der Rs C-526/24, , an seine bisherige Entscheidungspraxis zu Auskunftsbegehren mit datenschutzfremden Zwecken an und stellt klar, dass die Beauskunftung verweigert und das Begehren als "exzessiv" betrachtet werden kann, wenn es gestellt wurde, um künstlich die Voraussetzungen für Schadenersatz zu schaffen.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

