Nein, denn auch öffentliche Daten unterliegen einer Zweckbeschränkung (VwGH 1. 2. 2024, Ro 2021/04/0016). Möchte ein Verantwortlicher daher öffentliche Daten, zB aus dem Grund- oder Firmenbuch, verwenden, liegt nur dann keine zweckändernde Weiterverarbeitung iSd Art 6 Abs 4 vor, wenn der beabsichtigte Zweck mit dem Veröffentlichungszweck vereinbar ist, zB Eruierung des Eigentümers zur Unterbreitung eines Kaufangebots (DSB 23.

