Berechtigte Interessen (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) sind in der Praxis die häufigste Rechtsgrundlage. Vorab müssen jedoch eine umfassende Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Parameter dafür gibt es in der DSGVO nicht, die Rsp hat sich damit allerdings ausgiebig befasst. Auch wenn es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen handelt, gibt es etablierte Eckpfeiler bei der Interessenabwägung, die dieser Beitrag aufzeigt.

