Berechtigte Interessen des Arbeitgebers am Fortbetrieb von E-Mail-Postfächern ausgeschiedener Mitarbeiter:innen. Nutzt ein Arbeitnehmer (AN) für private E-Mails die technische Infrastruktur des Arbeitgebers (AG), kann nicht angenommen werden, dass damit der AG zum Verantwortlichen für diese privaten Daten wird. Eine Deaktivierung nach drei und eine Löschung des dienstlichen E-Mail-Accounts nach vier Monaten über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus stellt keine unverhältnismäßig lange Wahrnehmung betrieblicher Interessen des AG dar. Keine kurzfristige Verpflichtung für den AG, besondere Maßnahmen in Form einer durch diesen einzurichtenden "Auto Reply" zu treffen, nur um Absender von einlangenden E-Mails darüber zu informieren, dass der (ausgeschiedene) AN nicht mehr in dem Unternehmen tätig ist. Kein Recht auf Datenübertragbarkeit iSd Art 20 DSGVO der vom AN verfassten privaten E-Mails aus dem dienstlichen E-Mail-Account.

