Sofern der Arbeitgeber mit technischen (zB personalisierte Fragebogenlinks, Login im Intranet, IP-Adresse) oder anderen Mitteln (zB Rückrechnung) auf die Identität des antwortenden Mitarbeiters schließen kann, liegt eine zustimmungspflichtige Maßnahme iSd § 96 Abs 1 Z 2 ArbVG vor (vgl OGH 15.
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

