Auskunft. Qualifizierte elektronische Signatur als Identitätsnachweis ist für eine Auskunft ausreichend. Leistungsauftrag an Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ist zulässig, aber keine Vollstreckbarkeit.
W214 2228346-1
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.