Das Recht auf Löschung ist das schärfste Betroffenenrecht, es zielt auf die endgültige Beendigung der Verarbeitung ab. Es ist nach der ratio legis nicht nur Ausfluss der Grundsätze der DSGVO, sondern auch Ergebnis eines erfolgreich durchgeführten Widerspruchs oder eines Widerrufs der Einwilligung. Die Stellung des Löschungsrechts überwiegt auch über die Bedeutung des Auskunftsrechts, das als "vorgelagertes" Recht des Betroffenen, Löschung überhaupt begehren zu können, anzusehen ist. Auch wenn das Recht auf Löschung in § 1 Abs 3 DSG und in der GRC nicht so "prominent" vertreten ist wie das Recht auf Auskunft, ist eigentlich das Löschungsrecht ein Katalysator, der Verarbeitungsvorgänge beendet, die nicht (mehr) von einer Rechtsgrundlage der DSGVO gedeckt sind. Dieser Beitrag befasst sich mit dem richtigen Umgang von Löschungsbegehren aus Sicht des Verantwortlichen.

