Schadenersatzanspruch: Schaden und Kausalität müssen von Betroffenen bewiesen werden. Art 82 DSGVO normiert nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden.
6 Ob 217/19h
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Schadenersatzanspruch: Schaden und Kausalität müssen von Betroffenen bewiesen werden. Art 82 DSGVO normiert nur eine Beweislastumkehr in Bezug auf das Verschulden.
6 Ob 217/19h
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
