Pflicht zum Ersatz anwaltlicher Vertretungskosten aus datenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren. Wegen der Komplexität datenschutzrechtlicher Vorschriften ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte in Verfahren vor der DSB und dem BVwG zweckmäßig und angebracht. Die Kosten der Vertretung können nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen als Rettungsaufwand geltend gemacht werden.

