Grenzen des Auskunftsrechts. Scheinen Daten von Auskunftswerbenden in Datensätzen anderer Personen auf und würde das Auffinden dieser Informationen die Erfüllung von Aufgaben gefährden, die hoheitlich tätigen Verantwortlichen übertragen wurden, besteht kein Auskunftsanspruch an diesen Daten.
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