Umfang der Informationspflicht. Die datenschutzrechtliche Informationspflicht wird nur dann erfüllt, wenn sämtliche der in Art 13 bzw 14 DSGVO aufgelisteten Informationen mitgeteilt werden. Neben den Verarbeitungszwecken muss auch über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung informiert werden.
2020-0.816.655 (DSB-D124.2399)

