Internationale bzw nationale örtliche Zuständigkeit für datenschutzrechtliche Ansprüche; Auskunftsrecht; Ordinationsantrag. Nach Ansicht des OGH ist § 29 Abs 2 DSG erweiternd auszulegen, sodass dessen (Wahl-)Gerichtsstand am Wohnsitz der betroffenen Person nicht nur für Schadenersatzansprüche, sondern für jegliche Ansprüche nach dem DSG bzw der DSGVO zur Anwendung kommt.

