Gesichtsbilder ohne jede Notwendigkeit zu veröffentlichen ist unzulässig. Im Regelfall besteht an einer identifizierenden Bildberichterstattung über polizeiliche Routineeinsätze kein eigenständiger Informationswert. Mangels irgendeines Interesses von wem auch immer ist die Veröffentlichung erkennbarer Gesichtsbilder unzulässig.
6 Ob 241/20i

