Medienprivileg nur auf Medienunternehmen und Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken anwendbar. Das datenschutzrechtliche Medienprivileg ist bewusst restriktiv formuliert, daher erfolgt keine analoge Anwendung. Mangels materiellen Inhalts kann Art 85 DSGVO nicht unmittelbar angewendet werden.
2020-0.303.727 (DSB-D124.134)

