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Spaltpilz Art 9 Abs 2 VO (EU) 2016/679 (DSGVO).

der beitragAufsatzCorina KrueszDako 2020/58Dako 2020, 107 - 110 Heft 5 v. 12.11.2020

Die Frage der korrekten Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sensibler Daten ist nach wie vor nicht abschließend geklärt. Der Europäische Datenschutzausschuss sprach sich jüngst für eine kumulative Anwendung von Art 9 und 6 DSGVO aus. Für Verantwortliche ergeben sich dadurch nur wenige weitergehende Einschränkungen. Vielmehr profitieren sie von einer erhöhten Flexibilität und Rechtssicherheit bei einer Zweckänderung bei der Verarbeitung von sensiblen Daten.

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