Nach § 5 Abs 3 EpiG (FN ) sind all jene Personen zur Auskunftserteilung an die Gesundheitsbehörden verpflichtet, die zur Feststellung des Auftretens einer meldepflichtigen Krankheit beitragen können. In Durchführung dieser Bestimmung hat der Magistrat der Stadt Wien verordnet, dass Betriebsstätten Kontaktdaten ihrer Gäste auf Verlangen der Gesundheitsbehörde übermitteln müssen ("GastrolistenVO"). (FN ) Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nach § 2 GastrolistenVO unzulässig. Fraglich ist, ob das Verbot der Zweckänderung auch einen strafbehördlichen Zugriff auf die Daten ausschließt.

