Die Datenlöschung aus Anlass eines Auskunftsantrags ist unzulässig. Personenbezogene Daten als Reaktion auf Auskunftsbegehren (ohne Löschprotokoll) zu löschen, ist unzulässig. Diese Vorgehensweise widerspricht dem Prinzip der Verarbeitung nach Treu und Glauben bzw der Transparenz und stellt eine Verletzung des Auskunftsanspruchs dar.
DSB-D124.071/0005-DSB/2019

