Erfüllung der Informationspflicht. Gegen die Verletzung der Informationspflicht können sich betroffene Personen bei der DSB beschweren. Im Online-Kontext können Informationen auf der Webseite zum Abruf bereitgestellt werden. Bevorzugt ist über konkrete Empfänger - nicht bloß Kategorien von Empfängern - zu informieren. Bei unzureichender Informationserteilung kann die DSB die nachträgliche Informationserteilung anordnen.
DSB-D130.206/0006-DSB/2019

