Koppelungsverbot. Nichtabgabe einer Einwilligung darf nicht mit einem wesentlichen Nachteil für den Betroffenen verbunden sein.
DSB-D122.931/0003-DSB/2018
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Koppelungsverbot. Nichtabgabe einer Einwilligung darf nicht mit einem wesentlichen Nachteil für den Betroffenen verbunden sein.
DSB-D122.931/0003-DSB/2018
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
