Koppelungsverbot. Bei Koppelung der Einwilligung für vertragsfremde Zwecke mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich von mangelnder Freiwilligkeit auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit sprechen.
6 Ob 140/18h
Abstract aus Dako bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

