Möglicher Diagnosefehler - Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass er mit Aussicht auf Erfolg klagen kann.
5 Ob 24/24a
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.