Zu "wrongful birth" und "wrongful conception". Sowohl bei einem medizinischen Eingriff, der die Empfängnisverhütung bezweckt, als auch bei der Pränataldiagnostik sind die finanziellen Interessen der Eltern an der Verhinderung der Empfängnis bzw. - bei Vorliegen der embryopathischen Indikation - der Geburt eines (weiteren) Kindes vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. Wäre das Kind bei fachgerechtem Vorgehen bzw. ordnungsgemäßer Aufklärung nicht empfangen bzw. nicht geboren worden, haftet der Arzt (unabhängig von einer allfälligen Behinderung des Kindes) insbesondere für den Unterhaltsaufwand der Eltern.