Schmerzengeld bei Krallenzehenstellung. Euro 30.000,- (Teil-)Schmerzengeld für - infolge einer schicksalshaft eingetretenen Krallenzehenstellung nach einer Hämangiomteilresektion - erlittene physische und psychische Schmerzen unter Berücksichtigung der jedenfalls zu erleidenden Schmerzen aufgrund des Hämangioms, der nicht dem objektiven Maßstab eines Durchschnittsmenschen entsprechenden besonderen seelischen Empfindsamkeit und der bloßen Teilbemessung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz hält sich im Rahmen der Rechtsprechung.

