Hemmung der Verjährung während der Befassung einer ärztlichen Schlichtungsstelle. Die Schlichtungsstelle ist zwar Übermittlungsstelle für wechselseitige Erklärungen, ihr kommt aber nach ihrer Aufgabe als Vermittlerin nicht die Position eines Empfangsboten des vermeintlich Geschädigten für vom Anspruchsgegner abgegebene Erklärungen zu.
9 Ob 64/17b

